Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: “Psychosoziale Beratungsstelle für Krebskranke und Angehörige e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 8993B eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere:
- krebsbetroffenen Bürgerinnen und Bürgern durch selbstbetroffene Fachkräfte psychosoziale Betreuung zu gewähren;
- Hilfe zur Selbsthilfe für den betroffenen Personenkreis zu leisten;
- Angehörige und Hinterbliebene zu betreuen;
- wissenschaftliche Informationen über onkologische Themen zu sammeln sowie an wissenschaftlichen Fragestellungen mitzuarbeiten und die Ergebnisse den Interessierten zugänglich zu machen;
- themenzentrierte Gruppen sowie Selbsthilfegruppen einzurichten und anzuleiten und Therapiegruppen einzurichten.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung, Unterhaltung und den Betrieb einer Beratungsstelle und eines Begegnungszentrums für Betroffene und Angehörige.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die in der Satzung niedergelegten Ziele anerkennt und unterstützt.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und Bestätigung durch diesen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied per
Einschreiben mit Rückantwort Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
(7) Fördermitglieder: Fördermitglieder des Vereins sind Personen, die an den Zielen des Vereins nicht aktiv arbeiten, die aber dessen Tätigkeit unterstützen wollen. Sie verpflichten sich, einen jährlichen, angemessenen Beitrag zu zahlen.
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung stehen den Fördermitgliedern nicht zu. Sie haben Anspruch, über die Tätigkeit des Vereins regelmäßig informiert zu werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart/in.
(2) Vertretungsberechtigt für den Verein sind gemäß § 26 BGB sowohl die/der erste Vorsitzende als auch die/der zweite Vorsitzende sowie die/der Kassenwart/in.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Abstimmung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6‑mal sowie nach Bedarf statt.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. Sie erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es verlangt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie beschließt über:
- Wahl und Nachwahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen und
- die Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden war.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die RICAM gGmbH gemeinnützige Gesellschaft für Lebenshilfe und Sterbebegleitung, z. Zt. Delbrückstr. 22 in 12051 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften.
Fassung vom 15.04.2015