Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: “Psycho­so­ziale Beratungs­stelle für Krebs­kranke und Angehörige e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Der Verein ist im Vereins­re­gister des Amtsge­richts Berlin-Charlot­tenburg unter der Nr. VR 8993B eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuer­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist insbesondere:

  • krebs­be­trof­fenen Bürge­rinnen und Bürgern durch selbst­be­troffene Fachkräfte psycho­so­ziale Betreuung zu gewähren;
  • Hilfe zur Selbst­hilfe für den betrof­fenen Perso­nen­kreis zu leisten;
  • Angehörige und Hinter­bliebene zu betreuen;
  • wissen­schaft­liche Infor­ma­tionen über onkolo­gische Themen zu sammeln sowie an wissen­schaft­lichen Frage­stel­lungen mitzu­ar­beiten und die Ergeb­nisse den Inter­es­sierten zugänglich zu machen;
  • themen­zen­trierte Gruppen sowie Selbst­hil­fe­gruppen einzu­richten und anzuleiten und Thera­pie­gruppen einzurichten.

(3) Der Satzungs­zweck wird insbe­sondere verwirk­licht durch die Einrichtung, Unter­haltung und den Betrieb einer Beratungs­stelle und eines Begeg­nungs­zen­trums für Betroffene und Angehörige.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natür­liche und juris­tische Person werden, die die in der Satzung nieder­ge­legten Ziele anerkennt und unterstützt.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schrift­lichen Antrag an den Vorstand und Bestä­tigung durch diesen.

(3) Die Mitglied­schaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juris­ti­schen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäfts­jahres möglich. Er erfolgt durch schrift­liche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereins­in­ter­essen verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, durch Beschluss des Vorstandes mit sofor­tiger Wirkung ausge­schlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied per
Einschreiben mit Rückantwort Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(6) Gegen den Ausschlie­ßungs­be­schluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitglie­der­ver­sammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

(7) Förder­mit­glieder: Förder­mit­glieder des Vereins sind Personen, die an den Zielen des Vereins nicht aktiv arbeiten, die aber dessen Tätigkeit unter­stützen wollen. Sie verpflichten sich, einen jährlichen, angemes­senen Beitrag zu zahlen.
Sitz und Stimme in der Mitglie­der­ver­sammlung stehen den Förder­mit­gliedern nicht zu. Sie haben Anspruch, über die Tätigkeit des Vereins regel­mäßig infor­miert zu werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglie­der­ver­sammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglie­der­ver­sammlung anwesenden stimm­be­rech­tigten Vereins­mit­glieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitglie­der­ver­sammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwart/in.

(2) Vertre­tungs­be­rechtigt für den Verein sind gemäß § 26 BGB sowohl die/der erste Vorsit­zende als auch die/der zweite Vorsit­zende sowie die/der Kassenwart/in.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglie­der­ver­sammlung in geheimer oder offener Abstimmung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstands­mit­glieder ist möglich.

(4) Die jeweils amtie­renden Vorstands­mit­glieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Vorstands­sit­zungen finden jährlich mindestens 6‑mal sowie nach Bedarf statt.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind unent­geltlich tätig. Sie erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschä­digung, die von der Mitglie­der­ver­sammlung festgelegt
wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglie­der­ver­sammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­sammlung ist unver­züglich einzu­be­rufen, wenn es das Vereins­in­teresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es verlangt.

(3) Die Einbe­rufung der Mitglie­der­ver­sammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einla­dungs­frist von mindestens 2 Wochen bei gleich­zei­tiger Bekanntgabe der
Tages­ordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla­dungs­schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einla­dungs­schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitglie­der­ver­sammlung als das oberste Beschluss fassende Vereins­organ ist grund­sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereins­organ übertragen wurden.

Sie beschließt über:

  • Wahl und Nachwahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • die Entge­gen­nahme des Jahres- und Kassenberichtes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungs­än­de­rungen und
  • die Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungs­mäßig einbe­rufene Mitglie­der­ver­sammlung wird als beschluss­fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­nenen Vereins­mit­glieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm­recht ist nicht übertragbar.

Die Mitglie­der­ver­sammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Alle Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung sind zu proto­kol­lieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereins­zwecks und für andere Satzungs­än­de­rungen ist eine Dreivier­tel­mehrheit der erschie­nenen Vereins­mit­glieder erfor­derlich. Über Satzungs­än­de­rungen kann
in der Mitglie­der­ver­sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Einladung zur Mitglie­der­ver­sammlung hinge­wiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorge­sehene neue Satzungstext
beigefügt worden war.

(2) Satzungs­än­de­rungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs­än­de­rungen müssen allen Vereins­mit­gliedern alsbald schriftlich mitge­teilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzu­lösen, ist eine Dreivier­tel­mehrheit der in der Mitglie­der­ver­sammlung anwesenden Mitglieder erfor­derlich. Der Beschluss kann nur nach recht­zei­tiger Ankün­digung in der Einladung zur Mitglie­der­ver­sammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die RICAM gGmbH gemein­nützige Gesell­schaft für Lebens­hilfe und Sterbe­be­gleitung, z. Zt. Delbrückstr. 22 in 12051 Berlin, die es unmit­telbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat. 

(3) Der Beschluss über die Vermö­gens­über­tragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanz­amtes für Körperschaften.

Fassung vom 15.04.2015

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